Viele Menschen haben eine Lebensversicherung abgeschlossen, um die Hinterbliebenen im eigenen Todesfall zumindest zum Teil finanziell abzusichern. Allerdings zahlen die Versicherer nicht automatisch in jedem Fall, außerdem stellt der Freitod eine Besonderheit in den Leistungen dar.
Unfallversicherung übernimmt die Kosten
Leider sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern enorm und so zahlen die einen Anbieter im Falle eines Arbeitsunfalles, während die anderen den Schwarzen Peter in Richtung Unfallversicherung schieben. Normalerweise trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für eine Behandlung, wenn sich der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit oder an seiner Arbeitsstätte verletzt. Die Versicherung kommt auch für die Reha auf oder zahlt die Rente.
Dabei trägt die gesetzliche Unfallversicherung sogar noch höhere Kosten als die normale Kranken- oder Rentenversicherung, sofern es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Denn sie trägt auch eine Verletztenrente und gewährt den Hinterbliebenen eine Rente, sollte der Versicherte durch den Unfall ums Leben kommen. Doch um die Anerkennung des Schadens als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen zu lassen oder um eine Berufskrankheit festzustellen, bedarf es nicht selten eines harten Wegs.
Aufsuchen des Durchgangsarztes
Der Versicherte darf sich bei einem Arbeitsunfall seinen Arzt nur dann aussuchen, wenn es sich um einen Notfall handelt oder um eine Bagatellverletzung. In allen anderen Fällen ist der Durchgangsarzt zuständig, der sich um die Behandlung und die Einleitung einer nötigen Therapie kümmert. Dieser Arzt bestimmt, ob eine Reha nötig ist und wann, wie oft und welche Therapeuten aufzusuchen sind. Der D-Arzt nimmt zudem die Abrechnung über die Unfallversicherung vor. Auch im Hinblick auf die Auswahl der Klinik bedeutet das, dass der Versicherte nur in bestimmten Einrichtungen behandelt werden darf.
Versichert auf dem Weg zur Arbeit
Wichtig ist, dass Sie den direkten Weg zur Arbeit nehmen, wenn Sie versichert sein wollen. Das heißt, Sie dürfen weder erst ein anderes Auto umparken, welches vor Ihrem Dienstwagen steht, noch dürfen Sie sich den Coffee to go beim Bäcker abholen – dieser kleine Umweg ist schon nicht mehr versichert. Holen Sie jedoch Ihren Kollegen auf dem Weg zur Arbeit ab oder bringen Sie Ihr Kind in die Kita, so sind Sie für diese Wege versichert. Der Arbeitsweg, der versichert ist, muss also nicht immer zwingend der sein, den Sie auch als Arbeitsweg nehmen. Doch bei jedem Umweg, den Sie nehmen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Generell prüft die Versicherung, ehe sie Leistungen gewährt, ob der Schaden tatsächlich durch den Unfall entstand, der hier als Arbeitsunfall geltend gemacht werden soll, oder ob er nicht aus einem früheren Leiden resultiert. Wenn Bauarbeiter Müller von der Leiter fällt und sich einen Bänderriss zuzieht, ist das Sache des Unfallversicherers – oder? Nicht immer, denn wenn der medizinische Gutachter der Meinung ist, dass das Band bereits vorgeschädigt war, weil Müller früher schon einmal eine starke Bänderdehnung mitgemacht hat, so rührt der Schaden nicht aus dem Unfall, sondern aus der Vorschädigung. Und schon ist die gesetzliche Unfallversicherung aus der Haftung genommen!
Am besten ist es immer, Arbeitsunfälle möglichst zu verhindern, auch wenn das nicht immer möglich ist. Tipps zum Schutz vor Unfällen gibt die Berufsgenossenschaft für die einzelnen Bereiche sogar selbst heraus.
Wann die Lebensversicherung zahlt
Kommen wir auf die eingangs erwähnte Lebensversicherung zurück und auf die Frage, wann diese zahlt und wann nicht. Die folgenden Fälle liefern immer wieder Grund zu Streitigkeiten:
- Der Versicherte wählt den Freitod.
Die meisten Versicherer schließen den Freitod aus ihren Klauseln aus – die Hinterbliebenen bekommen nichts. Andere Anbieter zahlen nur, wenn der Versicherte schon mindestens drei Jahre lang versichert ist – wer sich davor das Leben nimmt, beschert seinen Angehörigen neben dem persönlichen auch noch das finanzielle Pech. Die Versicherer können die Frist von drei Jahren im Vertrag erhöhen – wer nicht unterzeichnet, bekommt eben keine Police. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Versicherte nicht klaren Verstandes war, als er sich das Leben nahm und die Tat auch noch nicht geplant hat, als er den Versicherungsvertrag unterzeichnete, so sieht die Lebensversicherung von ihrer Frist ab. Dies muss allerdings nachgewiesen werden, was über eine Behandlung beim Facharzt möglich ist. Suchte der Verstorbene also regelmäßig seinen Psychotherapeuten auf, so kann der Nachweis des „nicht klaren Verstandes“ leichter erfolgen. - Der Versicherte unterliegt einer Krebserkrankung
Viele Versicherer schließen gar den Vertrag gar nicht erst ab, wenn zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist, dass der Antragsteller unter Krebs leidet. Andere schließen die Zahlung im Todesfall zumindest für diesen Punkt aus – das heißt, die Lebensversicherung zahlt den für diesen Versicherten wahrscheinlichsten Todesgrund nicht. Wusste der Versicherte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber nichts über seine Erkrankung, so muss er nicht um die Erfüllung der Police fürchten. - Die Hinterbliebenen hatten ihre Hand im Spiel
Dieser Fall gibt keinen Anlass zu Spekulationen oder Rechtsstreitigkeiten: Haben die Hinterbliebenen ihre Hand im Spiel gehabt und dem Tod des Versicherten auf die Sprünge geholfen, so gibt es kein Geld.
Die Versicherung weigert sich
Nicht nur die Unfallversicherung, auch die Lebensversicherung kann sich weigern, in Leistung zu treten. Dann ist es ratsam, sich unbedingt an einen Anwalt zu wenden, der sich mit dem Sozial- und dem Versicherungsrecht gut auskennt, ein Fachanwalt ist die beste Wahl. Dieser wird alle nötigen Schritte in die Wege leiten und notfalls gegen den Versicherer klagen. Doch ebenso wichtig ist es, die gesetzten Fristen einzuhalten.
Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit, um den Einspruch abzugeben. Verpassen Sie diese Frist, so haben Sie alle rechtlichen Mittel verwirkt. Sie können auch den Einspruch abschicken und dann erst einen Anwalt suchen, der die weiteren Schritte in die Wege leitet. Hauptsache, der Widerspruch liegt erst einmal vor – begründet werden kann er später. Der Einspruch verlangt zwar nicht zwingend einen Rechtsanwalt, allerdings liegt die Tücke oft im Detail und in den kleinsten Formulierungen. Daher sollten Sie auf den Rat des Anwalts setzen, ehe Sie allzu viel allein probieren.
Sterbegeld- oder Lebensversicherung?
Ob die Hinterbliebenen Sterbegeld erhalten oder nicht, hängt zum einen davon ab, wie die Umstände des Todes des Versicherten aussahen, zum anderen davon, wie der Versicherungsvertrag formuliert wurde. In jedem Fall ist die Sterbegeldversicherung eine Zusatzvereinbarung, die entsprechend in der Versicherungspolice eingetragen werden muss.
Die Sterbegeldversicherung kann ohne eine feste Laufzeit abgeschlossen werden oder deckt ein bestimmtes Risiko über einen festen Zeitraum ab. Eine Gesundheitsprüfung ist in der Regel nicht nötig, der Versicherer wird nur selten Fragen zum aktuellen Gesundheitsstatus stellen. Bei dieser Versicherung lassen sich Zusatzleistungen einfahren, wenn Überschuss- und Gewinnanteile ausgeschüttet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, erhöhte Versicherungsleistungen zu vereinbaren, wenn es sich um einen Unfalltod handelt.
Die Lebensversicherung hingegen leistet nicht nur im Todesfall, sondern auch bei Erreichen eines festen Alters – sie wird auf einen festen Zeitraum abgeschlossen. In der Regel ist sie mit einer Gesundheitsprüfung verbunden, wobei einige Anbieter von dieser Prüfung absehen, wenn es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, für die die Versicherung abgeschlossen werden soll. Der Versicherte hat die Wahl, ob er eine Kapital- oder eine Risikolebensversicherung abschließen möchte – Letztere kommt allerdings ohne die Ausschüttung von Überschussanteilen aus.
Das heißt, zusätzliche Gewinne sind hier nicht zu machen, dafür ist diese Art der Versicherung häufig als Sicherheit zu sehen. So verlangen einige Banken den Abschluss einer derartigen Versicherung, wenn ein Kredit aufgenommen werden soll.
Gut zu wissen: Die Leistungen aus der Lebensversicherung sind nicht steuerpflichtig.
Wer bekommt die Leistung?
Immer wieder stellen sich Angehörige die Frage, wer denn nun die Leistung aus dem Versicherungsvertrag bekommt. Ganz einfach: Solange der Versicherte zwar einen Unfall hatte und Leistungen bezieht, jedoch noch am Leben ist, bekommt er natürlich selbst die Kosten ersetzt bzw. Renten gezahlt. Ist er verstorben, erhalten die Hinterbliebenen die Todesfallleistungen wie etwa Rentenzahlungen. Bei einer Lebensversicherung geht das Geld nicht automatisch an die Hinterbliebenen bzw. an die Erbberechtigten, sondern hier kann eine bestimmte Person festgelegt sein.
Diese erhält dann die Summe aus der Lebensversicherung (die übrigens auch dann zahlt, wenn es sich um einen arbeitsbedingten Unfall handelte). Ist hier nichts geregelt, würde die Summe theoretisch unter den Erben aufgeteilt werden. Doch die meisten Menschen regeln zu Lebzeiten, wer das Geld nach ihrem Ableben erhalten soll, daher stellt die Auszahlung heute nur noch in den wenigsten Fällen ein Problem dar. Geht es nicht um die Erbberechtigten, muss auch kein Erbschein vorgelegt werden.
Zahlt die Lebensversicherung den Betrag aus, weil die Vertragslaufzeit beendet ist, so erhält der Versicherungsnehmer das Geld zur freien Verfügung. Danach kann er aber natürlich keine Leistungen mehr für den Todesfall beanspruchen!
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