Ohne Ehevertrag: Gesetzliche Regelungen des BGB zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

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Ein Ehevertrag bietet Paaren die Möglichkeit, individuell festzulegen, wie sich eine Scheidung oder ein Todesfall auf sie auswirken soll. Die Eheleute können frei entscheiden, welche Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden sollen. Häufig geht es dabei um die Aufteilung des Vermögens, die Umstellung von der Zugewinngemeinschaft auf die Gütertrennung oder die Festlegung von Unterhaltszahlungen und Versorgungsausgleich. Besonders für Paare, bei denen ein Partner selbständig ist und ein Unternehmen oder eine Praxis besitzt, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Denn bei einer Scheidung wird die Wertsteigerung des Unternehmens zwischen den Eheleuten aufgeteilt, was die Existenz des Betriebs gefährden kann. Es ist interessant zu wissen, dass ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Hochzeit abgeschlossen werden muss, sondern auch nachträglich vereinbart werden kann.

Notarielle Beurkundung: Voraussetzung für gültigen Ehevertrag

Um sicherzustellen, dass ein Ehevertrag gültig ist, ist mehr als das einfache Aufschreiben und Unterschreiben der einzelnen Punkte erforderlich. Gemäß § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Vertrag von einem Notar beurkundet werden. Darüber hinaus kann der Vertrag unwirksam sein, wenn er als sittenwidrig angesehen wird, beispielsweise wenn ein Partner den anderen über wirtschaftliche Verhältnisse getäuscht oder zur Unterschrift genötigt hat.

Normalerweise erstellt der Notar den Ehevertrag gemäß den individuellen Wünschen des Paares. Vor der Unterzeichnung sollte der Vertrag jedoch sorgfältig geprüft werden. Es ist zu beachten, dass ein Ehevertrag nicht endgültig ist und bei Änderungen der familiären Situation jederzeit angepasst werden kann. Bei komplizierten rechtlichen Fragen ist es ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Kein Ehevertrag: Zugewinngemeinschaft nach BGB als Standardregelung

Ohne Ehevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 1363 Abs. 1 leben Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft, wodurch das vor der Ehe erworbene Vermögen dem jeweiligen Partner allein gehört.

Im Falle einer Scheidung wird der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs zwischen beiden Partnern gerecht aufgeteilt. Das bedeutet, dass, wenn einer der Partner vor der Ehe eine Immobilie besaß, er auch nach der Eheschließung das alleinige Eigentum behält. Steigt jedoch der Wert der Immobilie während der Ehe, wird die Differenz bei einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt.

Scheidung ohne Ehevertrag: Auswirkungen auf Versorgungsanrechte

Wenn kein Ehevertrag besteht und es zu einer Scheidung kommt, werden die Versorgungsanrechte wie Rentenansprüche aufgeteilt. Diese Regelung gilt ab einer Ehedauer von drei Jahren und hat das Ziel, beiden Partnern gleiche Versorgungsanrechte zu gewährleisten. Vor allem Frauen, die aufgrund der Kindererziehung beruflich benachteiligt wurden, profitieren von dieser Regelung.

Beim Vorsorgeausgleich werden nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch andere Versorgungsanrechte wie berufsständische Versorgungseinrichtungen, Beamtenversorgung, private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten berücksichtigt. Im Falle einer Scheidung vor dem Renteneintritt wird der Vorsorgeausgleich durch die Aufteilung der erworbenen Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten geregelt, nicht jedoch durch eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Ein Ehevertrag erlaubt es Paaren, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder alternative Vorsorgeregelungen zu vereinbaren. Spezialisten der IDEAL Versicherung empfehlen insbesondere Frauen, den Versorgungsausgleich nicht aufzugeben oder andere finanzielle Maßnahmen zu treffen, um auch im Alter eine finanzielle Sicherheit zu haben.

Ehevertrag: Regelungen für Vermögen und Versorgungsausgleich

Ein Ehevertrag eröffnet Paaren die Möglichkeit, ihre finanzielle Absicherung nach ihren individuellen Bedürfnissen festzulegen und klare Regelungen für den Fall einer Scheidung oder des Todes zu treffen. Dabei können sie beispielsweise über die Verteilung des Vermögens, die Änderung des Güterstands sowie Regelungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich entscheiden.

Es ist äußerst wichtig, den Vertrag vor der Unterzeichnung eingehend zu überprüfen und von einem Notar beglaubigen zu lassen, um seine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die eine gleichmäßige Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens vorsehen. Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von Rentenansprüchen und kann im Ehevertrag ausgeschlossen oder angepasst werden.

Ein Ehevertrag bietet eine rechtliche Grundlage für die Aufteilung von Vermögen und Versorgungsrechten, um Konflikte und Unsicherheiten im Falle einer Trennung zu vermeiden.

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