Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

0

Der geplante Entwurf des PUEG sieht vor, den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent anzuheben. Eltern mit mindestens zwei Kindern sollen von dieser Maßnahme profitieren.

PUEG: Erhöhung der Pflegeleistungen geplant

Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz soll mit dem Entwurf zum neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben werden.

In der stationären und ambulanten Pflege sind zusätzliche Leistungen geplant, die von Krankenkassen und Sozialversicherungen als verbesserungswürdig angesehen werden. Kritik an der geplanten Pflegereform besteht bereits, da die Versicherten den größten Teil der Kosten selbst tragen müssen.

Das PUEG: Neue Gesetzesinitiative zur Pflegeunterstützung und Entlastung

Der PUEG-Kabinettsbeschluss zielt darauf ab, die soziale Pflegeversicherung zu stabilisieren, indem die Finanzierung vor dem Personalmangel priorisiert wird.

Die Leistungsbeträge werden am 1. Januar 2025 erneut erhöht, was den zweiten Schritt darstellt.

  • Das Pflegegeld wird ab dem 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht.
  • Die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen ab dem 1. Januar 2024 um fünf Prozent an.
  • Pflegende Angehörige können pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
  • Pflegekassen erhöhen die Zuschläge nach § 43c SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, abhängig von der Verweildauer, um fünf bis zehn Prozent.
  • Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung zwischen 2025 und 2028.
  • Neue Methoden zur Einschätzung des Pflegebedarfs werden eingeführt.
  • Ergänzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege um weitere Ausbaustufen.
  • Aufbau eines Fachzentrums für die Digitalisierung im Pflegebereich
  • Erweiterung des Förderprogramms für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG plant eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes ab dem 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte.

Die Bundesregierung soll zukünftig Veränderungen des Beitragssatzes per Rechtsverordnung festlegen dürfen, um kurzfristige Finanzierungsbedarfe zu decken. Die Details sind in der beigefügten Infografik dargestellt.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Das PUEG wird im Bundesrat behandelt

Im Bundesrat wurde das PUEG debattiert, und es wurde eine Forderung nach einer Erhöhung der Bundesmittel für die Pflege gestellt.

Die Länderkammer fordert regelmäßige quantitative Analysen der Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine Familienversicherung ohne Beiträge sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit.

Zusätzlich verlangt der Bundesrat im Rahmen des PUEG, dass die Kosten für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld durch Bundesmittel abgedeckt werden.

Die Plenarsitzung endete mit einer Stellungnahme zur Weiterleitung an die Bundesregierung zwecks Verfassung einer Gegenäußerung bezüglich des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG für die abschließende Beratung im Bundesrat.

Arbeitgeber profitieren von den Maßnahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG bringt für Arbeitgeber zahlreiche Veränderungen und zusätzliche Aufgaben mit sich. Insbesondere das PUEG und das damit verbundene Pflegeunterstützungsgeld werden von der AOK kritisiert, da die Umsetzung der neuen Vorgaben aufgrund der begrenzten Zeitspanne kaum realisierbar ist. Der Arbeitsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich, da sie nun verpflichtet sind, die Elternschaft ihrer Mitarbeiter sowie die Anzahl der Kinder zu belegen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Belege zu erhalten

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Nachweis über die Elternschaft ihrer Angestellten gegenüber den Stellen, die Beiträge einziehen, zu erbringen. Dies ist erforderlich, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. In vielen Fällen liegen diese Informationen und entsprechende Dokumente bereits vor, jedoch müssen sie häufig noch angefordert werden. Der Nachweis der Elterneigenschaft erfolgt in der Regel durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.

Die Frage, wie man mit Adoptivkindern umgehen soll, ist bisher nicht geklärt. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 vorliegen und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur mit diesen Nachweisen kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge ab Juli 2023 erfolgen und unnötige Nachberechnungen sowie personelle und finanzielle Belastungen werden vermieden.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter über die Verfahrensweise informieren und um unaufgeforderte Einreichung der Nachweise für nach dem 30. Juni 2023 geborene Kinder bitten.

Früher waren Arbeitnehmer von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, wenn sie nachweisen konnten, dass sie Eltern sind und älter als 23 Jahre waren. Hierfür wurde in der Regel auf die ELSTAM-Daten zurückgegriffen, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Dies galt als ausreichender Nachweis für die Elternschaft. Die Anzahl der Kinder spielte dabei bisher keine Rolle, jedoch ist sie nun relevant.

Der Kinderfreibetrag allein reicht nicht aus, um eine genaue Aussage zu treffen, ob ein Angestellter Vater oder Mutter ist. Daher führt das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu einer zusätzlichen Belastung für Arbeitgeber und Versicherte ohne Kinder oder mit nur einem Kind.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten überwiesen. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen wird direkt an die Pflegeperson ausgezahlt. Pflegegeld kann langfristig bewilligt werden, während es Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume gibt.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen umfassen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Kombinationsleistungen sind ebenfalls möglich.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Das PUEG-Gesetz bringt Veränderungen im deutschen Pflegesystem mit sich, darunter eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie einen neuen Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.

Die Personalbemessung in Vollstationären Pflegeeinrichtungen wird neu geregelt: Individuelle Berechnung des Personalbedarfs und Vorhaltung qualifizierten Personals sind erforderlich. Die Umsetzung erfolgt bis 2025.

Was bedeutet das PUEG?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG, wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts verabschiedet. Es handelt sich um eine Reform der Pflegeversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden soll. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind betroffen.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Das Hauptziel des PUEG besteht darin, die häusliche Pflege zu verbessern und Pflegepersonen zu entlasten. Zusätzlich strebt es eine finanzielle Stabilisierung in der Sozialversicherung an.

Lassen Sie eine Antwort hier